Steuervorteile Elektroauto Österreich

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Sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen hat der Staat Regelungen getroffen, die Elektroautos steuerlich bevorzugen.
Wir präsentieren eine Übersicht.

Elektromobilität ist in aller Munde und hat neben den offensichtlichen ökologischen Vorteilen auch einige steuerliche Anreize zu bieten. Insbesondere für Unternehmen, die überlegen, Elektrofahrzeuge in ihren Fuhrpark aufzunehmen, gibt es in Österreich attraktive steuerliche Regelungen und Besonderheiten, die es zu berücksichtigen gilt. Vom Vorsteuerabzug bis zur Bilanzierung – in diesem Beitrag beleuchten wir die wesentlichen steuerlichen Aspekte beim Einsatz von Elektrofahrzeugen in Unternehmen.
Los geht's!

  • Vorsteuerabzug bei Elektro Firmenwagen

Ist ein Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt und wird das Elektrofahrzeug hauptsächlich betrieblich genutzt, kann man sich die Umsatzsteuer zu 100 Prozent beim Finanzamt wieder zurückholen. Dies gilt für alle anfallenden Kosten. Das können zum Beispiel die Anschaffungs- oder die Mietkosten sein, ebenso fallen die Kosten für Strom, Service, Versicherungsprämien usw. darunter. Die Bezeichnung dafür lautet anschaffungsabhängige Kosten.
Der Vorsteuerabzug von 100 % kann nur bis zu einem Anschaffungspreis von 40.000 Euro geltend gemacht werden, da die Anschaffung teurerer Fahrzeuge als nicht betrieblich motiviert angesehen wird. 40.000 € sind also die sogenannte Angemessenheitsgrenze.

  • Luxustangente

Werden Betriebsausgaben getätigt, die über 40.000 € hinausgehen, kann nur anteilig abgesetzt werden und die Abschreibung ist um den Prozentsatz der Überschreitung zu kürzen. Dies ist bis zu einem maximalen Anschaffungspreis von 80.000 € möglich.

Ein Beispiel: Kostet das Fahrzeug 50.000 Euro, bleiben nach Abzug der Angemessenheitsgrenze von 40.000 € noch 10.000 €. Diese teilt man durch den Anschaffungspreis 10.000/50.000 und erhält den Prozentsatz, um den die Abschreibungen gekürzt werden müssen: in unserem Beispiel 20 %. Dies ist die Luxustangente.

  • Auch bei Auto-Abo oder Operating Leasing

Die Vorsteuerabzugsfähigkeit und die Luxustangente greifen auch bei Autos in Langzeitmiete oder beim Operating Leasing. Bezahlt man beispielsweise eine monatliche Rate von 1000 € und sind davon 200 € Vorsteuer, so darf man unserem Beispiel entsprechend nur 80 % dieser Vorsteuer zurückfordern, also nur 160 €. Der Rest fällt dem Staat zu.

  • Sachbezug

Hat der Dienstnehmer die Möglichkeit, ein Betriebsfahrzeug für private Fahrten (auch zwischen Arbeitsplatz und Wohnort) unentgeltlich zu benutzen, so sind monatlich 1,5 oder 2 % (der tatsächlichen Anschaffungskosten) als Sachbezug an das Finanzamt abzuführen. Maximal sind das 720 oder 960 € im Monat. Die Höhe variiert je nach CO2-Ausstoß und Anschaffungskosten.
Der Dienstnehmer muss also den geldwerten Vorteil der kostenlosen Autobenutzung versteuern und zahlt im Jahr bis zu 11520 € Sachbezug.
Ebenso muss der Dienstgeber diesen Sachbezug versteuern, wodurch sich seine Lohnnebenkosten erhöhen.

  • Kein Sachbezug bei Elektroautos

Bei batterieelektrisch betriebenen Fahrzeugen sieht der Gesetzgeber keinen Sachbezug vor, weder beim Dienstnehmer noch beim Dienstgeber, wodurch sich große Einsparmöglichkeiten ergeben.

  • Laden am Arbeitsplatz ist kein geldwerter Vorteil

Wenn der Dienstgeber seinen Mitarbeitern das kostenlose Laden des Fahrzeugs am Firmenstandort ermöglicht, so stellt das nach Auffassung des Gesetzgebers keinen geldwerten Vorteil dar, fällt somit nicht unter Sachbezug und ist folglich auch nicht steuerpflichtig.

  • NoVA

In Österreich sind Elektroautos von der Zahlung der Normverbrauchsabgabe befreit. Der Gesetzgeber will mit der NoVA, einer einmaligen „Sondersteuer“, CO2-Schleudern finanziell schlechter stellen und so die Anschaffung von klimaschonenden Antrieben forcieren.

Da die NoVA anhand von CO2-Ausstoß und Nettopreis berechnet wird, führt das bei einem Elektroauto immer zu einer Abgabenhöhe von null Euro.

Will man sich ein leistungsstarkes Fahrzeug zulegen, sollte man einmal den Vergleich wagen:
Bei einem Audi RS5, der netto ca. 80.000 € kostet und 217 g CO2/km emittiert, beträgt die NoVA knapp 20.000 €!

  • Motorbezogene Versicherungssteuer

Die periodisch wiederkehrende motorbezogene Versicherungssteuer von 11 % (der Versicherungsprämie), die von den Versicherungsgesellschaften zusammen mit der Versicherungsprämie eingezogen wird, fällt für elektrisch angetriebene Fahrzeuge nicht an. Sie sind von der Steuerpflicht befreit. Bei Fahrzeugen aus der Kleinwagenklasse spart man sich so im Monat ca. 50 Euro, bei Fahrzeugen aus der Oberklasse sind es schon deutlich über 100 Euro im Monat, denn je höher die Motorleistung und der CO2-Ausstoß, umso höher die Steuer.

  • EPU

Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein EPU (Ein-Personen-Unternehmen) und nutzt der Unternehmer das Elektro-Dienstfahrzeug auch privat, so muss diese private Nutzung aus den Betriebsausgaben herausgerechnet werden und ist nicht steuerlich abzugsfähig. Es ist ein Nachweis zu führen, aus dem die private/betriebliche Nutzung hervorgeht.

  • Betriebsausgaben

Nicht nur die monatliche Mietzahlung zählt zu den Betriebsausgaben, auch alle weiteren laufenden Kosten für das KFZ sind steuerlich absetzbar. Die Angemessenheitsgrenze ist dabei natürlich zu berücksichtigen.

  • Bilanzierung

Läuft der Mietvertrag des Elektroautos länger als 12 Monate, sind die Vermögenswerte und die Mietzahlungen in der IFRS-Bilanz zu erfassen. Kürzere Mietzeiten sind bilanzrechtlich nicht relevant.

Die steuerlichen Vorteile, die Elektrofahrzeuge mit sich bringen, sind nicht nur ein weiterer Anreiz, den Wandel zur nachhaltigen Mobilität zu vollziehen, sondern auch ein Zeichen für das Engagement des Gesetzgebers, umweltfreundliche Technologien zu fördern. Unternehmen, die sich für Elektromobilität entscheiden, können also nicht nur ihren ökologischen Fußabdruck verringern, sondern auch von einer Reihe finanzieller Anreize profitieren. Bei Unklarheiten bezüglich unserer Steuertipps lohnt es sich, steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.



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